[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-darlehensv_2022-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"darlehensv_2022","Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdarlehensv_2022\u002Fxml.zip",9782067,"§ 8","8","Zahlungsrückstand",null,"(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: 1.Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,\n2.5 Euro Mahnkosten.\nMahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.\n(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.","DARLEHENSV_2022 - § 8 Zahlungsrückstand\n\n(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: 1.Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,\n2.5 Euro Mahnkosten.\nMahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.\n(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Vorzeitige Rückzahlung","6",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"§ 5","5",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 9","Datenermittlung","9",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 10","Rückzahlungsbescheid","10",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 11","Rückzahlungsbedingungen","11",[],false]