[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dbache1971prot1992g-art-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dbache1971prot1992g","Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11.\nAugust 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdbache1971prot1992g\u002Fxml.zip",1216480,"Art. 2","art-2",null,"Zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 des Abkommens gilt folgendes: Endet nach Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens die unbeschränkte Steuerpflicht und ist von diesem Zeitpunkt an nur noch Vermögensteuer für das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zu erheben, ist eine Nachveranlagung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, der dem Tage folgt, an dem die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht endet. Die auf die Dauer der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht entfallende Vermögensteuer ist nach der jeweiligen Jahressteuer zeitanteilig zu berechnen.","DBACHE1971PROT1992G - Art. 2\n\nZur Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 des Abkommens gilt folgendes: Endet nach Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens die unbeschränkte Steuerpflicht und ist von diesem Zeitpunkt an nur noch Vermögensteuer für das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zu erheben, ist eine Nachveranlagung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, der dem Tage folgt, an dem die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht endet. Die auf die Dauer der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht entfallende Vermögensteuer ist nach der jeweiligen Jahressteuer zeitanteilig zu berechnen.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"Art. 1","art-1",[25,28],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"Art. 3","art-3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"Art. 4","art-4",[],false]