[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dbbatzv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dbbatzv","Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdbbatzv\u002Fxml.zip",1216581,"§ 2","2","Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag",null,"(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).\n(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen: 1.das Grundgehalt,\n2.der Familienzuschlag,\n3.die Amtszulagen,\n4.die Stellenzulagen,\n5.die Überleitungszulagen,\n6.die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,\n7.die vermögenswirksamen Leistungen,\n8.das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,\n9.die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.\n§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.","DBBATZV - § 2 Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag\n\n(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).\n(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen: 1.das Grundgehalt,\n2.der Familienzuschlag,\n3.die Amtszulagen,\n4.die Stellenzulagen,\n5.die Überleitungszulagen,\n6.die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,\n7.die vermögenswirksamen Leistungen,\n8.das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,\n9.die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.\n§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Altersteilzeit","1",[27],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inkrafttreten","3",[],false]