[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ddg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ddg","Digitale-Dienste-Gesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-05-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fddg\u002Fxml.zip",9782257,"§ 26","26","Beschlagnahme","Befugnisse und Verfahren","(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme 1.weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder\n2.der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\n(2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.","DDG - Befugnisse und Verfahren - § 26 Beschlagnahme\n\n(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme 1.weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder\n2.der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\n(2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Auskunftserteilung und Durchsuchungen","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Ermittlungen","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Durchsetzung von Verpflichtungen","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Information der Öffentlichkeit","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065","29",[],false]