[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-de-mail-g-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"de-mail-g","De-Mail-Gesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fde-mail-g\u002Fxml.zip",9782277,"§ 9","9","Aufklärungs- und Informationspflichten","De-Mail-Dienste-Nutzung","(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumentenablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11 und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern. Dies umfasst insbesondere auch Informationen 1.über die Möglichkeit und Bedeutung einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie einen Hinweis dazu, dass ein Zugang zum De-Mail-Konto ohne sichere Anmeldung nicht den gleichen Schutz bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und\n2.über den Inhalt und die Bedeutung der Transportverschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 sowie der Verschlüsselung nach § 4 Absatz 3 sowie über die Unterschiede dieser Verschlüsselungen zu einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 3.\nDer akkreditierte Diensteanbieter muss den Nutzer außerdem darüber informieren, wie mit schadsoftwarebehafteten De-Mail-Nachrichten umgegangen wird.\n(2) Der akkreditierte Diensteanbieter darf die erstmalige Nutzung des De-Mail-Kontos nur zulassen, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen in Textform erhalten und in Textform bestätigt hat, dass er die Informationen nach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis genommen hat.\n(3) Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.","DE-MAIL-G - De-Mail-Dienste-Nutzung - § 9 Aufklärungs- und Informationspflichten\n\n(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumentenablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten der Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11 und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern. Dies umfasst insbesondere auch Informationen 1.über die Möglichkeit und Bedeutung einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie einen Hinweis dazu, dass ein Zugang zum De-Mail-Konto ohne sichere Anmeldung nicht den gleichen Schutz bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und\n2.über den Inhalt und die Bedeutung der Transportverschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 sowie der Verschlüsselung nach § 4 Absatz 3 sowie über die Unterschiede dieser Verschlüsselungen zu einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 3.\nDer akkreditierte Diensteanbieter muss den Nutzer außerdem darüber informieren, wie mit schadsoftwarebehafteten De-Mail-Nachrichten umgegangen wird.\n(2) Der akkreditierte Diensteanbieter darf die erstmalige Nutzung des De-Mail-Kontos nur zulassen, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen in Textform erhalten und in Textform bestätigt hat, dass er die Informationen nach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis genommen hat.\n(3) Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Dokumentenablage","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Verzeichnisdienst","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Identitätsbestätigungsdienst","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Einstellung der Tätigkeit","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Vertragsbeendigung","12",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BSG, Beschl. v. 13.05.2020 – B 13 R 35\u002F20 B","ECLI:DE:BSG:2020:130520BB13R3520B0",null,"2020-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE182311606.zip","rechtsprechung",false]