[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-de_v-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"de_v","Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fde_v\u002Fxml.zip",9782308,"§ 13","13","Meldungen für geringfügig Beschäftigte","Meldungen","(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.\n(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.","DE_V - Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber - Meldungen - § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte\n\n(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.\n(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Sonstige Meldungen","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11b","Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle","11b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11a","Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen","11a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Stornierung","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Technische Standards für die Meldeverfahren","16",[],false]