[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-de_v-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"de_v","Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fde_v\u002Fxml.zip",9782309,"§ 14","14","Stornierung","Korrektur von Meldungen","(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.\n(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.","DE_V - Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber - Korrektur von Meldungen - § 14 Stornierung\n\n(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.\n(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Meldungen für geringfügig Beschäftigte","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Sonstige Meldungen","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11b","Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle","11b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Technische Standards für die Meldeverfahren","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Datenübertragungsverfahren","17",[],false]