[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-de_v-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"de_v","Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fde_v\u002Fxml.zip",9782318,"§ 23","23","Annahmestelle, Zeitpunkt","Durchführung der Datenübertragung","(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.\n(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.\n(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.","DE_V - Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung - Durchführung der Datenübertragung - § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt\n\n(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.\n(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.\n(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22a","Testverfahren","22a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Gemeinsame Grundsätze","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Zulassungsbescheid","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Beitragsnachweise","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Sonderregelungen","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen","33",[],false]