[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-de_v-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"de_v","Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fde_v\u002Fxml.zip",9782324,"§ 39","39","Anrechnungszeiten, Sperrzeiten","Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen","(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\n(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.\n(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.\n(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.\n(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.","DE_V - Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen - § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten\n\n(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\n(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.\n(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.\n(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.\n(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Entgeltersatzleistungen","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Zeiten des Wehr- und Zivildienstes","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40a","Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung","40a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40b","Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen","40b",[],false]