[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-depv_2009-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"depv_2009","Verordnung über Deponien und Langzeitlager","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdepv_2009\u002Fxml.zip",9782391,"§ 10","10","Stilllegung","Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien","(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber 1.einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1 Nummer 2,\n2.einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3\ndurchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.\n(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.\n(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.","DEPV_2009 - Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien - § 10 Stilllegung\n\n(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber 1.einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1 Nummer 2,\n2.einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3\ndurchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.\n(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.\n(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Handhabung der Abfälle","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Annahmeverfahren","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Nicht zugelassene Abfälle","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Nachsorge","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Information und Dokumentation","13",[],false]