[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-depv_2009-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"depv_2009","Verordnung über Deponien und Langzeitlager","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdepv_2009\u002Fxml.zip",9782392,"§ 11","11","Nachsorge","Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien","(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.\n(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung 1.der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III oder\n2.der Dokumentation über den Zustand der Verwahrung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse IV\nzukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.","DEPV_2009 - Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien - § 11 Nachsorge\n\n(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.\n(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung 1.der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III oder\n2.der Dokumentation über den Zustand der Verwahrung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse IV\nzukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Stilllegung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Handhabung der Abfälle","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Annahmeverfahren","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Information und Dokumentation","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Grundsätze","14",[],false]