[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-depv_2009-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"depv_2009","Verordnung über Deponien und Langzeitlager","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdepv_2009\u002Fxml.zip",9782401,"§ 20","20","Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung","Sonstige Vorschriften","Kann ein nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden. Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.","DEPV_2009 - Sonstige Vorschriften - § 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\n\nKann ein nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden. Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Antrag, Anzeige","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Sicherheitsleistung","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Annahmeverfahren und Dokumentation","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Behördliche Entscheidungen","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21a","Öffentliche Bekanntmachung","21a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Überprüfung behördlicher Entscheidungen","22",[],false]