[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-derivatev_2013-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"derivatev_2013","Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fderivatev_2013\u002Fxml.zip",9782457,"§ 11","11","Quantitative Vorgaben","Qualifizierter Ansatz","Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist 1.anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Investmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im Investmentvermögen gehalten werden,\n2.ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen und\n3.ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Annahme einer Haltedauer von weniger als 20 Arbeitstagen zulässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.","DERIVATEV_2013 - Marktrisiko - Qualifizierter Ansatz - § 11 Quantitative Vorgaben\n\nBei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist 1.anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Investmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im Investmentvermögen gehalten werden,\n2.ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen und\n3.ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Annahme einer Haltedauer von weniger als 20 Arbeitstagen zulässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Zugehöriges Vergleichsvermögen","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Abgrenzung","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Zu erfassende Risikofaktoren","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Prognosegüte","14",[],false]