[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-designg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"designg","Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeschmmg_2004\u002Fxml.zip",1217021,"§ 30","30","Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren","Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens","(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann 1.Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder\n2.Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.\n(3) Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.","DESIGNG - Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens - § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren\n\n(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann 1.Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder\n2.Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.\n(3) Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Rechtsnachfolge","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Aufrechterhaltung","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Entstehung und Dauer des Schutzes","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Lizenz","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Angemeldete Designs","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Nichtigkeit","33",[],false]