[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-designg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"designg","Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeschmmg_2004\u002Fxml.zip",1217029,"§ 35","35","Teilweise Aufrechterhaltung","Nichtigkeit und Löschung","(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, 1.durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Absatz 2 oder Absatz 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder\n2.durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,\nsofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.\n(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.","DESIGNG - Nichtigkeit und Löschung - § 35 Teilweise Aufrechterhaltung\n\n(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, 1.durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Absatz 2 oder Absatz 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder\n2.durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,\nsofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.\n(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34c","Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren","34c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34b","Aussetzung","34b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34a","Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt","34a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Löschung","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Gegenstand des Schutzes","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang","38",[],false]