[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-designv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"designv","Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-01-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdesignv\u002Fxml.zip",9782508,"§ 19","19","Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung","Designregister, Verfahren nach Eintragung","(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,\n2.der Verwendungszweck der Zahlung und\n3.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.\n(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,\n2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie\n3.die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.\n(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,\n2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und\n3.der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.\n(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.","DESIGNV - Designregister, Verfahren nach Eintragung - § 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung\n\n(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,\n2.der Verwendungszweck der Zahlung und\n3.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.\n(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,\n2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie\n3.die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.\n(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,\n2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und\n3.der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.\n(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Teilung einer Sammeleintragung","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Eintragungsurkunde","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Weitere Eintragungen in das Designregister","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Verzicht auf das eingetragene Design","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Antragstellung","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Verfahrensgrundsätze","22",[],false]