[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-deuf_v-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"deuf_v","Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdeuf_v\u002Fxml.zip",9782548,"§ 13","13","Spezialberufssprachkurse","Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung","(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf 1.einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,\n2.fachspezifischen Unterricht,\n3.die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder\n4.die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\nausgerichtet sind.\n(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für 1.Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,\n2.Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und\n3.Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.","DEUF_V - Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung - § 13 Spezialberufssprachkurse\n\n(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf 1.einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,\n2.fachspezifischen Unterricht,\n3.die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder\n4.die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\nausgerichtet sind.\n(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für 1.Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,\n2.Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und\n3.Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Basisberufssprachkurse","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Zertifikatsprüfungen","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik","16",[],false]