[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-deuf_v-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"deuf_v","Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdeuf_v\u002Fxml.zip",9782552,"§ 17","17","Lehr- und Lernmittel","Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung","(1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte des Deutsch-Tests für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.\n(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.\n(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.","DEUF_V - Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung - § 17 Lehr- und Lernmittel\n\n(1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte des Deutsch-Tests für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.\n(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.\n(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Zertifikatsprüfungen","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Lehrkräfte und Prüfende","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Experimentierklausel","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung","19",[],false]