[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-deuf_v-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"deuf_v","Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdeuf_v\u002Fxml.zip",9782543,"§ 8","8","Allgemeine Pflichten des Kursträgers","Rahmenbedingungen für die Teilnahme","(1) Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, die vom Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.\n(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.\n(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.\n(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.\n(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.","DEUF_V - Rahmenbedingungen für die Teilnahme - § 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers\n\n(1) Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, die vom Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.\n(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.\n(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.\n(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.\n(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse","11",[],false]