[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dgg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dgg","Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-05-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdgg\u002Fxml.zip",14206556,"§ 9","9","Elektronische Kommunikation",null,"(1) Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.\n(2) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.","DGG - § 9 Elektronische Kommunikation\n\n(1) Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.\n(2) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung","6",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Bußgeldvorschriften","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]