[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-digav-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"digav","Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-04-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdigav\u002Fxml.zip",9782709,"§ 30","30","Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag","Gebühren und Auslagen","(1) Die nach den §§ 25 bis 27 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn 1.der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,\n2.die Anwendungsfälle selten sind oder\n3.die Zielgruppe, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist, klein ist.\n(2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.","DIGAV - Gebühren und Auslagen - § 30 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag\n\n(1) Die nach den §§ 25 bis 27 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn 1.der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,\n2.die Anwendungsfälle selten sind oder\n3.die Zielgruppe, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist, klein ist.\n(2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Sonstige Gebühren","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Gebühren in besonderen Fällen","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Gebühr für Beratungen","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Auslagen","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Gebühren- und Auslagenschuldner","33",[],false]