[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-direktzahldurchfg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"direktzahldurchfg","Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdirektzahldurchfg\u002Fxml.zip",9782780,"§ 3","3","Überschreitung der Nettoobergrenze","Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen","(1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.\n(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.","DIREKTZAHLDURCHFG - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen - § 3 Überschreitung der Nettoobergrenze\n\n(1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.\n(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Dauergrünland","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Umschichtung von Mitteln","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung","6",[],false]