[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-direktzahldurchfv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"direktzahldurchfv","Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdirektzahldurchfv\u002Fxml.zip",9782830,"§ 19","19","Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 unterliegt","(1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.\n(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639\u002F2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.\n(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.","DIREKTZAHLDURCHFV - Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden - Dauergrünland - Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 unterliegt - § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\n\n(1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.\n(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639\u002F2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.\n(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 18","Referenzanteil","18",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 17","Anbaudiversifizierung","17",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 16a","Zuweisung von Zahlungsansprüchen","16a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 19a","Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","19a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 19b","Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen","19b",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 20","Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","20",[],false]