[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-direktzahldurchfv-19b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"direktzahldurchfv","Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdirektzahldurchfv\u002Fxml.zip",9782832,"§ 19b","19b","Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen","Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 unterliegt","(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 erfüllt, als erteilt.\n(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die 1.unmittelbar angrenzt,\n2.überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und\n3.für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.","DIREKTZAHLDURCHFV - Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden - Dauergrünland - Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 unterliegt - § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen\n\n(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 erfüllt, als erteilt.\n(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die 1.unmittelbar angrenzt,\n2.überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und\n3.für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 19a","Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","19a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 19","Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","19",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 18","Referenzanteil","18",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 20","Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","20",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 20a","Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen","20a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 21","Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","21",[],false]