[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-direktzahldurchfv-24c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"direktzahldurchfv","Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdirektzahldurchfv\u002Fxml.zip",9782842,"§ 24c","24c","Verfahren","Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","(1) Die Feststellung, dass ein Betriebsinhaber verpflichtet ist, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, ergeht schriftlich.\n(2) Im Fall des § 24b Absatz 1 werden in der in Absatz 1 genannten Feststellung die betroffenen Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet bezeichnet, die wieder in Dauergrünland umzuwandeln sind.\n(3) Im Fall des § 24b Absatz 2 enthält die in Absatz 1 genannte Feststellung 1.die Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, von denen ein prozentualer Anteil wieder in Dauergrünland umgewandelt werden muss oder diesem Anteil entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,\n2.in Prozent mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet den Anteil der umgewandelten Flächen, der wieder in Dauergrünland umzuwandeln ist oder dem entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,\n3.die Größe der diesem prozentualen Anteil entsprechenden Fläche in Quadratmetern.\nFür die Berechnung des prozentualen Anteils wird die Hektarzahl zugrunde gelegt, die erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt.","DIREKTZAHLDURCHFV - Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden - Dauergrünland - Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes - § 24c Verfahren\n\n(1) Die Feststellung, dass ein Betriebsinhaber verpflichtet ist, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, ergeht schriftlich.\n(2) Im Fall des § 24b Absatz 1 werden in der in Absatz 1 genannten Feststellung die betroffenen Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet bezeichnet, die wieder in Dauergrünland umzuwandeln sind.\n(3) Im Fall des § 24b Absatz 2 enthält die in Absatz 1 genannte Feststellung 1.die Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, von denen ein prozentualer Anteil wieder in Dauergrünland umgewandelt werden muss oder diesem Anteil entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,\n2.in Prozent mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet den Anteil der umgewandelten Flächen, der wieder in Dauergrünland umzuwandeln ist oder dem entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,\n3.die Größe der diesem prozentualen Anteil entsprechenden Fläche in Quadratmetern.\nFür die Berechnung des prozentualen Anteils wird die Hektarzahl zugrunde gelegt, die erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 24b","Auswahl der Betriebsinhaber","24b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 24a","Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland","24a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 24","Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil","24",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 24d","Meldepflichten","24d",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 24e","Weitere Jahre","24e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 25","Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013)","25",[],false]