[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-djubv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"djubv","Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdjubv\u002Fxml.zip",1217696,"§ 2","2","Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen",null,"(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.\n(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 1.25 Jahren 350 Euro,\n2.40 Jahren 500 Euro,\n3.50 Jahren 600 Euro.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.\n(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.","DJUBV - § 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen\n\n(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.\n(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 1.25 Jahren 350 Euro,\n2.40 Jahren 500 Euro,\n3.50 Jahren 600 Euro.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.\n(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Persönlicher Geltungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Berücksichtigungsfähige Zeiten","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Aushändigung der Dankurkunde","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung","5",[],false]