[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dmbilg-43b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dmbilg","Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdmbilg\u002Fxml.zip",1217764,"§ 43b","43b","Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden","Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe","Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990 an bis zu dem Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.","DMBILG - Geschäftszweigbezogene Vorschriften - Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe - § 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden\n\nIst eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990 an bis zu dem Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 6","Unterabschnitt 10b",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43a","Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen","43a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Prüfung","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Vergleichende Darstellung","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43c","Fälligkeit","43c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43d","Prüfung der Abführung","43d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43e","Außenhandelsbetriebe","43e",[],false]