[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dokerst_bv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dokerst_bv","Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdokerst_bv\u002Fxml.zip",9782903,"§ 6","6","Ersatzmaßnahmen",null,"(1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.\n(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.","DOKERST_BV - § 6 Ersatzmaßnahmen\n\n(1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.\n(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Übermittlungswege","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Übermittlung von Ermittlungsvorgängen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Übermittlung elektronischer Dokumente","3",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Bekanntmachung technischer Anforderungen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Inkrafttreten","8",[],false]