[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dpmav_2004-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dpmav_2004","Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdpmav_2004\u002Fxml.zip",9782956,"§ 17","17","Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben","Verfahrensvorschriften","(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.\n(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen.","DPMAV_2004 - Verfahrensvorschriften - § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben\n\n(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.\n(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Vollmachten","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Fristen","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Fristberechnung bei Feiertagen","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Entscheidung nach Lage der Akten","19",[],false]