[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dpmawidvertrano_2021-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dpmawidvertrano_2021","Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-03-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdpmawidvertrano_2021\u002Fxml.zip",1217932,"§ 3","3","Übergangsregelung",null,"Auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten des Reisekostenrechts, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.","DPMAWIDVERTRANO_2021 - § 3 Übergangsregelung\n\nAuf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten des Reisekostenrechts, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Vertretung bei Klagen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Erlass von Widerspruchsbescheiden","1",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","4",[],false]