[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-122":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783091,"§ 122","122","Staatsanwälte","Schlußvorschriften","(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.\n(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.\n(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.\n(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.","DRIG - Übergangs- und Schlussvorschriften - Schlußvorschriften - § 122 Staatsanwälte\n\n(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.\n(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.\n(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.\n(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 121","Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes","121",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 120a","Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen","120a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 120","Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts","120",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 123","Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte","123",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 124","Laufbahnwechsel","124",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 126","Inkrafttreten","126",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 26.11.2013 – RiSt (R) 1\u002F13",null,"2013-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600022014.zip","rechtsprechung",false]