[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783007,"§ 18","18","Nichtigkeit der Ernennung","Richterverhältnis","(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder\n2.(weggefallen)\n3.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.\n(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.","DRIG - Richteramt in Bund und Ländern - Richterverhältnis - § 18 Nichtigkeit der Ernennung\n\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder\n2.(weggefallen)\n3.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.\n(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17a","Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag","17a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Ernennung durch Urkunde","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Rücknahme der Ernennung","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19a","Amtsbezeichnungen","19a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Allgemeines Dienstalter","20",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5\u002F13",null,"1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern.\n2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.","2013-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE130015416.zip","rechtsprechung",false]