[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783020,"§ 30","30","Versetzung und Amtsenthebung","Unabhängigkeit des Richters","(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur 1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),\n2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,\n3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),\n4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)\nin ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.\n(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.\n(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.","DRIG - Richteramt in Bund und Ländern - Unabhängigkeit des Richters - § 30 Versetzung und Amtsenthebung\n\n(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur 1.im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),\n2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren,\n3.im Interesse der Rechtspflege (§ 31),\n4.bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)\nin ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.\n(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.\n(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Übertragung eines Richteramts","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Versetzung im Interesse der Rechtspflege","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Veränderung der Gerichtsorganisation","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Belassung des vollen Gehalts","33",[],false]