[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783022,"§ 32","32","Veränderung der Gerichtsorganisation","Unabhängigkeit des Richters","(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.\n(2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.\n(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.","DRIG - Richteramt in Bund und Ländern - Unabhängigkeit des Richters - § 32 Veränderung der Gerichtsorganisation\n\n(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.\n(2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.\n(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Versetzung im Interesse der Rechtspflege","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Versetzung und Amtsenthebung","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Belassung des vollen Gehalts","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte","35",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 06.10.2011 – RiZ (R) 9\u002F10",null,"Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit ernannten Richter dieser Gerichte auch ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen werden (hier: Versetzung aus der Arbeits- in die Sozialgerichtsbarkeit).","2011-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312672012.zip","rechtsprechung",false]