[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783023,"§ 33","33","Belassung des vollen Gehalts","Unabhängigkeit des Richters","(1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.\n(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.","DRIG - Richteramt in Bund und Ländern - Unabhängigkeit des Richters - § 33 Belassung des vollen Gehalts\n\n(1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.\n(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Veränderung der Gerichtsorganisation","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Versetzung im Interesse der Rechtspflege","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Versetzung und Amtsenthebung","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung","36",[],false]