[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783027,"§ 37","37","Abordnung","Unabhängigkeit des Richters","(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.\n(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.\n(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.","DRIG - Richteramt in Bund und Ländern - Unabhängigkeit des Richters - § 37 Abordnung\n\n(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.\n(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.\n(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Richtereid","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Wahrung der Unabhängigkeit","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Schiedsrichter und Schlichter","40",[],false]