[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-44a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783035,"§ 44a","44a","Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter","Ehrenamtliche Richter","(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder\n2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.\n(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.","DRIG - Richteramt in Bund und Ländern - Ehrenamtliche Richter - § 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter\n\n(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder\n2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.\n(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Beratungsgeheimnis","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Nebentätigkeiten in der Rechtspflege","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44b","Abberufung von ehrenamtlichen Richtern","44b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45a","Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter","45a",[],false]