[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-48c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783044,"§ 48c","48c","Teilzeitbeschäftigung","Allgemeine Vorschriften","Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.","DRIG - Richter im Bundesdienst - Allgemeine Vorschriften - § 48c Teilzeitbeschäftigung\n\nEinem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48b","Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen","48b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48a","Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen","48a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Eintritt in den Ruhestand","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48d","Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen","48d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Richterrat und Präsidialrat","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Zusammensetzung des Richterrats","50",[],false]