[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drig-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drig","Deutsches Richtergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrig\u002Fxml.zip",9783052,"§ 55","55","Aufgabe des Präsidialrats","Richtervertretungen","Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.","DRIG - Richter im Bundesdienst - Richtervertretungen - § 55 Aufgabe des Präsidialrats\n\nVor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Bildung des Präsidialrats","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Aufgaben des Richterrats","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Einleitung der Beteiligung","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Stellungnahme des Präsidialrats","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder","58",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 13.11.2019 – 2 C 35\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:131119U2C35.18.0","1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten.\n2. Die Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats sind auf das Richterwahlverfahren beschränkt. Die Stellungnahme hat keine rechtliche Bedeutung für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen.","2019-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000215.zip","rechtsprechung",false]