[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-drittelbg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"drittelbg","Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-05-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdrittelbg\u002Fxml.zip",1218091,"§ 12","12","Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer","Aufsichtsrat","(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.\n(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.","DRITTELBG - Aufsichtsrat - § 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer\n\n(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.\n(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Wahlschutz und Wahlkosten","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Verweisungen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Übergangsregelung","15",[],false]