[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dwdg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dwdg","Gesetz über den Deutschen Wetterdienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-09-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdwdg\u002Fxml.zip",1218351,"§ 6","6","Vergütungen","Aufgaben, Befugnisse","(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.\n(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.\n(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:1.jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,\n2.jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,\n3.die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.\n(3) (weggefallen)\n(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.\n(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.\n(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind 1.meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;\n2.meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich;\n3.meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;\n4.Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.\n(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.","DWDG - Aufgaben, Befugnisse - § 6 Vergütungen\n\n(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.\n(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.\n(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:1.jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,\n2.jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,\n3.die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.\n(3) (weggefallen)\n(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.\n(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.\n(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind 1.meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;\n2.meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich;\n3.meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;\n4.Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.\n(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Befugnisse","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Aufgaben","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Zusammenarbeit","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Quellenschutz","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Geschäftsführendes Organ","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Wissenschaftlicher Beirat","9",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 12.03.2020 – I ZR 126\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:120320UIZR126.18.0","WarnWetter-App\n1. Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.\n2. Hat das Berufungsgericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen und durch Teilurteil entschieden, kann von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.\n3. Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.\n4. Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.\n5. Der Deutsche Wetterdienst darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.","2020-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300992020.zip","rechtsprechung",false]