[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dwg-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dwg","Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts \"Deutsche Welle\"","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdwg\u002Fxml.zip",1218415,"§ 52","52","Vorläufige Wirtschaftsführung","Finanzwesen","Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um 1.den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen,\n2.die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,\n3.Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.","DWG - Finanzierung der Anstalt - Finanzwesen - § 52 Vorläufige Wirtschaftsführung\n\nDie Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um 1.den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen,\n2.die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,\n3.Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Deckungsfähigkeit von Ausgaben","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Aufstellung des Wirtschaftsplans","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 53","Ausführung des Wirtschaftsplans","53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 54","Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan","54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 55","Jahresabschluss","55",[],false]