[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dwg-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dwg","Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts \"Deutsche Welle\"","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdwg\u002Fxml.zip",1218418,"§ 55","55","Jahresabschluss","Finanzwesen","Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus 1.der Vermögensrechnung (Bilanz),\n2.der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),\n3.der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),\n4.einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und\n5.dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung.\nHierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.","DWG - Finanzierung der Anstalt - Finanzwesen - § 55 Jahresabschluss\n\nDie Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus 1.der Vermögensrechnung (Bilanz),\n2.der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),\n3.der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),\n4.einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und\n5.dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung.\nHierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Ausführung des Wirtschaftsplans","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Vorläufige Wirtschaftsführung","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Prüfungen","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Bekanntmachungen","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Vermögen","58",[],false]