[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-dwg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"dwg","Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts \"Deutsche Welle\"","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fdwg\u002Fxml.zip",1218370,"§ 7","7","Jugendschutzbeauftragte\u002FJugendschutzbeauftragter","Gestaltung der Sendungen","(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte\u002Feinen Jugendschutzbeauftragten.\n(2) Die\u002FDer Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.\n(3) Die\u002FDer Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung ihrer\u002Fseiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.\n(4) Die\u002FDer Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.","DWG - Grundlagen der Anstalt - Gestaltung der Sendungen - § 7 Jugendschutzbeauftragte\u002FJugendschutzbeauftragter\n\n(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte\u002Feinen Jugendschutzbeauftragten.\n(2) Die\u002FDer Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.\n(3) Die\u002FDer Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung ihrer\u002Fseiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.\n(4) Die\u002FDer Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6a","Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote","6a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Unzulässige Angebote, Jugendschutz","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Programmgrundsätze","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7a","Barrierefreiheit","7a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 8","Zusammenarbeit mit Dritten","8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 9","Produktionen","9",[],false]