[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-e_gv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"e_gv","Verordnung zum Eignungsübungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-02-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fe_gv\u002Fxml.zip",1218447,"§ 3","3","Urlaubsbescheinigung",null,"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.","E_GV - § 3 Urlaubsbescheinigung\n\nDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Urlaub für Beamte und Richter","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung","6",[],false]