[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-e_gv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"e_gv","Verordnung zum Eignungsübungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-02-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fe_gv\u002Fxml.zip",1218452,"§ 8","8","Anrechnung der Wehrdienstzeit",null,"Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.","E_GV - § 8 Anrechnung der Wehrdienstzeit\n\nDie Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Urlaubskassen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst","5",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Geltungsdauer der Verordnung","9",[],false]