[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eag-behandv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eag-behandv","Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feag-behandv\u002Fxml.zip",3769412,"§ 10","10","Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen","Selektive Behandlungsanforderungen","(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.\n(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden: 1.in der Glasfraktion: a)ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie\nb)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;\n2.in den weiteren Fraktionen zur Verwertung: a)ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie\nb)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.\n(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie\n2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.\nSatz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie\n2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.\nSatz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.\n(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.","EAG-BEHANDV - Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen - Selektive Behandlungsanforderungen - § 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen\n\n(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.\n(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden: 1.in der Glasfraktion: a)ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie\nb)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;\n2.in den weiteren Fraktionen zur Verwertung: a)ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie\nb)ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.\n(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie\n2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.\nSatz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird: 1.ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie\n2.ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.\nSatz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.\n(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahlröhren","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Eigenüberwachung","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Inkrafttreten","13",[],false]