[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eag-behandv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eag-behandv","Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feag-behandv\u002Fxml.zip",3769407,"§ 5","5","Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen","Selektive Behandlungsanforderungen","(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und 1.die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und\n2.für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist,\ndürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.\n(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach § 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.\n(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.","EAG-BEHANDV - Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen - Selektive Behandlungsanforderungen - § 5 Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen\n\n(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und 1.die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und\n2.für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist,\ndürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.\n(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach § 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.\n(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Anforderungen an die Behandlung von Leiterplatten","6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8","Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen","8",[],false]