[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eag-behandv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eag-behandv","Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feag-behandv\u002Fxml.zip",3769410,"§ 8","8","Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen","Selektive Behandlungsanforderungen","(1) Bei Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung ist die Lampenfraktion von den anderen zu verwertenden Fraktionen zu trennen. Die Trennung ist in der weiteren Behandlung aufrecht zu erhalten. Der Quecksilbergehalt der anderen zu verwertenden Fraktionen darf ein halbes Milligramm Quecksilber je Kilogramm Fraktion nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, sofern Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Bezug auf die zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte der Anforderung entgegenstehen.\n(2) Aus der gemäß Absatz 1 getrennten Lampenfraktion und aus den Gasentladungslampen, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 2 entfernt wurden, sind Quecksilber und Leuchtpulver zu entfernen.\n(3) Bei der Aufbereitung der getrennten Lampenfraktionen und der entfernten Gasentladungslampen zur Verwertung darf folgender Quecksilbergehalt nicht überschritten werden: 1.für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens fünf Milligramm je Kilogramm Altglas,\n2.für Aluminium-Endkappen ein Quecksilbergehalt von 20 Milligramm je Kilogramm Aluminium-Endkappen sowie\n3.für die sonstigen Fraktionen zur Verwertung ein Quecksilbergehalt von 80 Milligramm je Kilogramm Fraktion.","EAG-BEHANDV - Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen - Selektive Behandlungsanforderungen - § 8 Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen\n\n(1) Bei Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung ist die Lampenfraktion von den anderen zu verwertenden Fraktionen zu trennen. Die Trennung ist in der weiteren Behandlung aufrecht zu erhalten. Der Quecksilbergehalt der anderen zu verwertenden Fraktionen darf ein halbes Milligramm Quecksilber je Kilogramm Fraktion nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, sofern Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Bezug auf die zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte der Anforderung entgegenstehen.\n(2) Aus der gemäß Absatz 1 getrennten Lampenfraktion und aus den Gasentladungslampen, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 2 entfernt wurden, sind Quecksilber und Leuchtpulver zu entfernen.\n(3) Bei der Aufbereitung der getrennten Lampenfraktionen und der entfernten Gasentladungslampen zur Verwertung darf folgender Quecksilbergehalt nicht überschritten werden: 1.für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens fünf Milligramm je Kilogramm Altglas,\n2.für Aluminium-Endkappen ein Quecksilbergehalt von 20 Milligramm je Kilogramm Aluminium-Endkappen sowie\n3.für die sonstigen Fraktionen zur Verwertung ein Quecksilbergehalt von 80 Milligramm je Kilogramm Fraktion.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Anforderungen an die Behandlung von Leiterplatten","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahlröhren","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern","11",[],false]