[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-earbzv_2006-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"earbzv_2006","Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fearbzv_2006\u002Fxml.zip",1218528,"§ 2","2","Jahresarbeitszeit",null,"(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten kann als Jahresarbeitszeit festgelegt werden. Diese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) aus der in § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-Soll). Es kann auch ein anderer Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht.\n(2) Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Der Verteilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24-Stundenzeiträume) zu Grunde gelegt.\n(3) Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeitraums werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.\n(4) Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht, werden bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.","EARBZV_2006 - § 2 Jahresarbeitszeit\n\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten kann als Jahresarbeitszeit festgelegt werden. Diese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) aus der in § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-Soll). Es kann auch ein anderer Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht.\n(2) Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Der Verteilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24-Stundenzeiträume) zu Grunde gelegt.\n(3) Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeitraums werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.\n(4) Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht, werden bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Geltungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ruhepausen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Nachtdienst","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","5",[],false]